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   VGH Baden-Württemberg, 05.06.1991 - 5 S 923/91   

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https://dejure.org/1991,3084
VGH Baden-Württemberg, 05.06.1991 - 5 S 923/91 (https://dejure.org/1991,3084)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.06.1991 - 5 S 923/91 (https://dejure.org/1991,3084)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juni 1991 - 5 S 923/91 (https://dejure.org/1991,3084)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Aufwendungen des Klägers für im Planfeststellungsverfahren vorgelegtes Privatgutachten; VwGO § 162 Abs 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 53
  • VBlBW 1991, 297 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.1991 - 5 S 923/91
    Einen Grundsatz, daß der von einem ihn belastenden Verwaltungsakt Betroffene grundsätzlich von allen Kosten freizustellen ist, wenn sein Rechtsmittel Erfolg hat, gibt es nicht (BVerfGE 27, 175; BVerwGE 22, 281).
  • BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.1991 - 5 S 923/91
    Einen Grundsatz, daß der von einem ihn belastenden Verwaltungsakt Betroffene grundsätzlich von allen Kosten freizustellen ist, wenn sein Rechtsmittel Erfolg hat, gibt es nicht (BVerfGE 27, 175; BVerwGE 22, 281).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1982 - 10 S 330/82

    Kosten eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.1991 - 5 S 923/91
    Dies hat der 10. Senat des beschließenden Gerichtshofs (Beschluß vom 24.6.1982 - 10 S 330/82 - VBlBW 1982, 365) für ein von der Behörde erhobenes Gutachten entschieden; das gleiche muß auch für ein Gutachten eines am Verwaltungsverfahren beteiligten Bürgers gelten.
  • VGH Bayern, 24.11.1986 - 7 C 86.02527
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.1991 - 5 S 923/91
    Das Verwaltungsgericht hat sich für seine gegenteilige Rechtsansicht auf den Beschluß des Bayrischen VGH vom 24.11.1986 (Nr. 7 C 86.02527 - BayVBl 1987, 187 berufen, wonach die Kosten eines Privatgutachtens erstattungsfähig sind, wenn sie der Vorbereitung eines bereits konkret beabsichtigten Rechtsstreits dienen; den im Beschluß angegebenen Daten ist allerdings zu entnehmen, daß das Gutachten erst nach Klagerhebung - wenn auch nur wenige Tage - erstellt worden ist. Es kann dahinstehen, ob dieser auch in der Kommentarliteratur vertretenen Rechtsansicht (Kopp, VwGO, § 162 Rd.Nr. 7; Redecker/von Oertzen, VwGO § 162 Rd.Nr. 7 - jeweils m.w.N.) zu folgen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 11 S 2613/05

    Ohne Vorverfahren keine Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des

    Außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten haben daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1993, a.a.O. für das einer Leistungsklage vorausgehende Verfahren; Beschluss vom 05.06.1991 - 5 S 923/91 -, UPR 1992, 33 betreffend Aufwendungen für ein Privatgutachten während eines Planfeststellungsverfahrens; Beschluss vom 18.08.1982 - 8 S 1049/82 -, VBlBW 1983, 168; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 -, NVwZ 1990, 59 zu § 80 VwVfG; BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 9a/9RVs 13/89 -, NVwZ-RR 1992, 286 zu § 63 Abs. 2 SGB X).

    Das gilt zum einen für Anwaltskosten in Verfahren, in denen kein Vorverfahren stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.10.1993, a.a.O.), wie auch für weitere in einem Verwaltungsverfahren angefallene Kosten wie z.B. Kosten für Gutachten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1991, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 26.09.2017 - 3 K 2517/15

    Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zur Durchsetzung

    Das Ausgangsverfahren ist kein Vorverfahren im Sinne des § 162 VwGO, das erst mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1991 - 5 S 923/91 - UPR 1992, 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1993 - 2 S 893/93

    Zum Begriff des Vorverfahrens iSd VwGO § 162 Abs 2 S 2

    Nicht dazu gehört das mit der Stellung eines Antrags bei der Ausgangsbehörde eingeleitete Verwaltungsverfahren (VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 11.5.1981 - 1 S 577/81 - für den Einspruch nach dem Kommunalwahlgesetz; Beschluß v. 18.8.1982 - 8 S 1049/89 - Verwaltungsblätter Baden- Württemberg 1983, 168 für den an die Behörde gerichteten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung; Beschluß vom 5.6.1991 - 5 S 923/91 - UPR 1992, 33 für das Planfeststellungsverfahren).

    Es widerspricht im übrigen weder dem Gerechtigkeitsgefühl noch dem Gleichheitssatz, wenn die VwGO davon ausgeht, daß die einem Bürger im Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten von ihm selbst zu tragen sind (VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 5.6.1991 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 27, 175).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2017 - 1 S 2595/16

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

    Das Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde stellt demgegenüber kein "Vorverfahren" im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1991 - 5 S 923/91 - NVwZ-RR 1992, 53; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 162 Rn. 16 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen, 22.08.2001 - L 3 P 12/01

    Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens ; Erstattung von Kosten im

    Dementsprechend sind von vornherein nicht solche Aufwendungen zu erstatten, die der spätere Widerspruchsführer bereits im Ausgangsverfahren veranlasst hat (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 05. Juni 1991 - 5 S 923/91 - NVwZ-RR 1992, 53).
  • VG Düsseldorf, 28.07.2005 - 5 K 1002/05
    Dazu zählen die Kosten des (Ausgangs-) Verwaltungsverfahrens nicht, die die Klägerin (endgültig) selbst zu tragen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 5 S 923/91 - UPR 1992, 33).

    Dazu zählen die Kosten des (Ausgangs-) Verwaltungsverfahrens nicht, die die Klägerin (endgültig) selbst zu tragen hat (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 5 S 923/91 - UPR 1992, 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1997 - 5 S 1743/95

    Aufwendungen für vorprozessual beauftragten Privatgutachter als erstattungsfähige

    Die geltend gemachten und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Kosten sind sämtlich aus Anlaß des Verwaltungsprozesses entstanden und damit auch unter diesem Gesichtspunkt erstattungsfähige Gerichtsverfahrens- und nicht etwa als solche über § 162 Abs. 1 VwGO nicht erstattungsfähige (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.06.1991 - 5 S 923/91 -, NVwZ-RR 1992, 53) Verwaltungsverfahrenskosten.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1996 - 8 S 1715/96

    Kosten eines Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig nach VwGO §

    Im übrigen sind nach Auffassung des Senats Aufwendungen eines Beteiligten für ein von ihm erhobenes Privatgutachten grundsätzlich nicht notwendig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO und deshalb nicht erstattungsfähig (Beschluß v. 2.5.1991 - 8 S 743/91 - ebenso: BVerwG, Beschluß v. 8.1.1991 - 1 A 49.85 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 24 (zu Rechtsgutachten über inländisches Recht); VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 5.6.1991 - 5 S 923/91 - NVwZ-RR 1992, 53 (zu Planfeststellungsverfahren); Beschluß v. 26.2.1985 - 2 S 3220/84 - (zum Erschließungsbeitragsrecht)).
  • VG München, 16.12.2014 - M 9 M 13.5788

    Keine Übernahme der Kosten für ein privates Sachverständigengutachten

    Vielmehr gehen die Verfahrensgesetze wie auch die VwGO davon aus, dass die einem Bürger in einem Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten von diesem selbst zu tragen sind (OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH Mannheim, B.v. 5.6.1991 - 5 S 923/91 - NVwZ-RR 1992, 53).
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